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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Mai 2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der B&A Digital Systems GbR, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Younes Chaib Amar und Noah Becker, Basler Str. 3, 61352 Bad Homburg vor der Höhe, E-Mail: info@ba-digitalsystems.de.

Ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B) im Sinne des § 14 BGB.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, vorvertraglichen Schuldverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen der B&A Digital Systems GbR, Basler Str. 3, 61352 Bad Homburg vor der Höhe (nachfolgend „Anbieter“), und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die Erbringung digitaler Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Künstliche Intelligenz (KI), Automatisierung, Software-as-a-Service (SaaS), Beratung, Entwicklung und Wartung.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB schließt der Anbieter nicht ab.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vertragsabreden in einem zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvertrag (insbesondere Auftragsbestätigung, Angebot, Statement of Work) haben Vorrang vor diesen AGB.

(5) Begriffsbestimmungen: Im Sinne dieser AGB bezeichnet

„KI-System“ ein System der künstlichen Intelligenz im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, „AI Act“);

„Automatisierung“ die regelbasierte oder KI-gestützte Verkettung digitaler Prozesse mittels Software, Schnittstellen (APIs) oder Workflow-Plattformen;

„SaaS-Leistung“ die Bereitstellung von Software zur Nutzung über das Internet gegen Entgelt;

„Retainer“ ein wiederkehrendes monatliches Leistungspaket mit definiertem Umfang;

„Drittanbieter“ Anbieter von Vorleistungen und Subunternehmer, derer sich der Anbieter zur Leistungserbringung bedient (z. B. OpenAI, Anthropic, ElevenLabs, Make, n8n, Zapier, AWS, Google, Microsoft);

„Kundendaten“ sämtliche Daten, Inhalte und Informationen, die der Kunde dem Anbieter zur Verfügung stellt oder die im Rahmen der Leistungserbringung über die Systeme des Kunden verarbeitet werden.

§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Der Anbieter erbringt für den Kunden Leistungen im Bereich digitaler Transformation, KI-Integration und Prozessautomatisierung. Hierzu zählen insbesondere:

  • a) die Konzeption, Entwicklung, Implementierung und Anpassung individueller Automatisierungslösungen und KI-Agenten (z. B. KI-gestützte Telefonassistenten, E-Mail-Automatisierungen, CRM-Integrationen);
  • b) die Bereitstellung von Software-as-a-Service-Lösungen;
  • c) die Wartung, Betreuung und Weiterentwicklung bestehender Systeme im Rahmen eines Retainers;
  • d) Beratungs- und Schulungsleistungen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot, Statement of Work oder einer sonstigen schriftlichen oder textförmlichen Leistungsbeschreibung. Werbeaussagen, allgemeine Produktbeschreibungen oder Inhalte der Website des Anbieters stellen keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar.

(3) Rechtsnatur der Leistungen: Die vom Anbieter geschuldeten Leistungen sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Anbieter schuldet das fachgerechte Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder operativen Erfolg, insbesondere keine bestimmten Umsatz-, Conversion-, Antwort- oder Performance-Quoten der bereitgestellten Systeme. Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Werkerfolgs (§§ 631 ff. BGB) bedarf der Schriftform.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(5) Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen, die nicht bereits abschließend spezifiziert sind, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auszugestalten, soweit dies branchenüblich ist und die berechtigten Interessen des Kunden gewahrt bleiben.

§ 3 Angebot, Vertragsschluss

(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Maßgeblich für den Vertragsschluss sind die Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform oder die tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung.

(2) Mit Erteilung des Auftrags – etwa durch Unterzeichnung eines Angebots, Bestätigung per E-Mail oder Annahme über ein digitales Vertragstool – gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages ab. Der Anbieter kann dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen annehmen.

(3) Sämtliche Erklärungen können in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per E-Mail, abgegeben werden, soweit nicht zwingend Schriftform gesetzlich vorgesehen ist.

§ 4 Leistungserbringung, Termine, Subunternehmer

(1) Der Anbieter erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Einsatz qualifizierten Personals.

(2) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Zielangaben. Verzögerungen, die nicht vom Anbieter zu vertreten sind – insbesondere durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Kunden, Ausfälle von Drittanbietern oder höhere Gewalt – verlängern verbindliche Termine angemessen.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen Subunternehmer und Drittanbieter einzusetzen. Eine Zustimmung des Kunden ist hierfür nicht erforderlich. Datenschutzrechtliche Vorgaben (insbesondere Art. 28 DS-GVO) bleiben unberührt und werden in einer gesonderten Auftragsverarbeitungsvereinbarung geregelt.

(4) Der Anbieter haftet für seine Subunternehmer wie für eigenes Verschulden, soweit nicht in § 15 dieser AGB Abweichendes geregelt ist.

(5) Drittanbieter und APIs: Soweit die Leistung des Anbieters auf APIs, Cloud-Diensten oder Modellen Dritter beruht (insbesondere OpenAI, Anthropic, ElevenLabs, Google, Microsoft Azure, AWS, Make, n8n, Zapier, Twilio, HubSpot u. ä.), gelten zusätzlich die jeweiligen Nutzungsbedingungen, Acceptable-Use-Policies und sonstigen Vorgaben dieser Drittanbieter. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Vorgaben. Der Anbieter haftet nicht für Verfügbarkeit, Funktionsumfang, inhaltliche Qualität oder Konditionsänderungen der Drittanbieter, soweit gesetzlich zulässig.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zu erbringen. Dies umfasst insbesondere:

  • a) die Bereitstellung sämtlicher Zugänge, Konten, API-Schlüssel, Datenbanken, Lizenzen und Tools, die für die Leistungserbringung erforderlich sind;
  • b) die Bereitstellung qualitativ ausreichender Inhalte, Texte, Stammdaten, Trainingsdaten und sonstiger Informationen;
  • c) die Benennung eines fachlich kompetenten Ansprechpartners mit Entscheidungsbefugnis;
  • d) die zeitnahe Freigabe von Zwischenergebnissen, Konzepten und Konfigurationen; nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Aufforderung freigegebene Zwischenergebnisse gelten als genehmigt, sofern der Anbieter auf diese Rechtsfolge in der Aufforderung hingewiesen hat;
  • e) die Durchführung regelmäßiger Datensicherungen seiner eigenen Systeme nach dem Stand der Technik;
  • f) die Sicherstellung, dass sämtliche dem Anbieter überlassenen Daten und Inhalte frei von Rechten Dritter sind und ihre Verarbeitung gegen keine gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nicht gegen Urheber-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- oder Datenschutzrecht, verstößt.

(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Der Anbieter ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand zu den vereinbarten Stundensätzen oder, sofern solche nicht vereinbart sind, zu einem Stundensatz von 200,00 EUR netto in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt im Stundentakt; jede angefangene Stunde wird als volle Stunde abgerechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag oder Angebot. Sämtliche Preisangaben verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Vorkasse: Sämtliche Leistungen sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, im Voraus zu zahlen. Der Anbieter ist berechtigt, mit der Leistungserbringung erst nach vollständigem Zahlungseingang zu beginnen. Bei wiederkehrenden Leistungen (insbesondere Retainer, SaaS) ist die Vergütung jeweils im Voraus zum Beginn des Abrechnungszeitraums fällig.

(3) Rechnungen werden in elektronischer Form (PDF per E-Mail) gestellt. Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungsstellung ausdrücklich zu.

(4) Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang in Textform geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Rechnungen als anerkannt, sofern der Anbieter auf diese Rechtsfolge in der Rechnung hingewiesen hat. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung bleiben unberührt.

(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, sämtliche Leistungen – einschließlich des Zugriffs auf bereitgestellte SaaS- und Automatisierungssysteme – nach vorheriger Ankündigung mit angemessener Frist auszusetzen, bis der ausstehende Betrag vollständig beglichen ist. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt während der Aussetzung unberührt.

(7) Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen (Retainer, SaaS) erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten und sodann höchstens einmal jährlich anzupassen. Eine Erhöhung ist dem Kunden spätestens zwei (2) Monate vor Inkrafttreten in Textform anzuzeigen. Übersteigt die Erhöhung den Anstieg des Verbraucherpreisindex (VPI) für Deutschland gegenüber dem Vorjahr um mehr als drei (3) Prozentpunkte, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung zu, das innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Anzeige in Textform auszuüben ist.

(8) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(9) Stundenweise Abrechnung: Soweit Leistungen ganz oder teilweise nach Zeitaufwand abgerechnet werden, erfolgt die Abrechnung im Stundentakt. Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet. Der Anbieter führt über die abgerechneten Tätigkeiten in geeigneter Form Aufzeichnungen, die dem Kunden auf begründete Anforderung in Textform zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

(10) Mahn- und Inkassokosten: Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 15,00 EUR netto je Mahnung sowie sämtliche durch die Geltendmachung der Forderung entstehenden Kosten – insbesondere Inkasso- und Rechtsanwaltskosten in gesetzlicher Höhe (RVG) – als Verzugsschaden ersetzt zu verlangen. Die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB (40,00 EUR) bleibt hiervon unberührt und tritt additiv hinzu. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

(11) Tilgungsbestimmung: Eingehende Zahlungen werden – abweichend von § 366 Abs. 2 BGB – nach Wahl des Anbieters zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und schließlich auf die jeweils älteste offene Hauptforderung angerechnet. Eine abweichende Tilgungsbestimmung des Kunden ist unwirksam, soweit der Anbieter nicht in Textform zustimmt.

(12) Drittanbieter-Preisweitergabe: Erhöht ein für die Leistungserbringung essentieller Drittanbieter (insbesondere OpenAI, Anthropic, ElevenLabs, Google, Microsoft Azure, AWS, Twilio, n8n, Make oder Zapier) seine Preise gegenüber dem Anbieter um mehr als zwanzig (20) Prozent oder ändert er sein Lizenzmodell zum Nachteil des Anbieters, ist der Anbieter berechtigt, die anteilige Mehrbelastung mit Wirkung für die Zukunft an den Kunden weiterzugeben. Die Weitergabe ist dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten in Textform anzuzeigen. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht hieraus nicht; § 6 Abs. 7 dieser AGB bleibt unberührt.

(13) Eilzuschlag (Rush-Fee): Für Leistungen mit einer vom Kunden gewünschten oder geforderten Lieferung innerhalb von weniger als fünf (5) Werktagen ab Beauftragung oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Mo–Fr, 09:00–18:00 Uhr MEZ/MESZ) ist der Anbieter berechtigt, einen Eilzuschlag in Höhe von fünfzig (50) Prozent auf die vereinbarte Vergütung oder den anwendbaren Stundensatz zu erheben. Der Kunde ist vor Aufnahme der Eilleistung über den Zuschlag in Textform zu informieren. Beginnt der Anbieter mit der Leistungserbringung erst nach Ablauf der Eilfrist, entfällt der Zuschlag.

(14) Bonität, Sicherheitsleistung: Der Anbieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss und während der gesamten Vertragsdauer in angemessenen Abständen Bonitätsauskünfte über den Kunden bei Wirtschaftsauskunfteien (insbesondere Creditreform, Schufa B2B, Bürgel, Dun & Bradstreet) einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich, auf Anforderung wahrheitsgemäß Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Beurteilung des Zahlungsrisikos erforderlich ist. Verschlechtert sich die Bonität des Kunden nach Vertragsschluss erheblich oder werden dem Anbieter Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit begründen, ist der Anbieter berechtigt, eine Sicherheitsleistung oder weitergehende Vorauszahlungen zu verlangen oder den Vertrag gemäß § 321 BGB außerordentlich zu kündigen.

(15) Verjährung der Ansprüche des Anbieters: Zahlungs- und Vergütungsansprüche des Anbieters gegen den Kunden verjähren – soweit gesetzlich zulässig – in vier (4) Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 7 Laufzeit, Kündigung, Aufwendungs- und Schadenspauschale

(1) Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.

(2) Retainer- und SaaS-Verträge werden mit einer Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten geschlossen, sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich eine längere Laufzeit vereinbart ist.

(3) Verlängerung: Wird der Vertrag nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt, verlängert er sich automatisch um die jeweils zuvor vereinbarte Laufzeit zu den dann gültigen Konditionen.

(4) Hinweis zur AGB-Wirksamkeit: Die in den vorstehenden Absätzen vereinbarten Laufzeit- und Verlängerungsregelungen finden ausschließlich Anwendung im B2B-Verkehr (§ 14 BGB). Die Beschränkungen des § 309 Nr. 9 BGB sind im unternehmerischen Verkehr nicht unmittelbar anwendbar; die Klausel unterliegt jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn

  • a) der Kunde mit einer Zahlung von mehr als zwei (2) aufeinanderfolgenden Monatsbeträgen oder mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei (2) Monatsbeträgen in Verzug ist;
  • b) der Kunde wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und eine angemessene Frist zur Abhilfe erfolglos verstrichen ist;
  • c) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;
  • d) der Kunde die vom Anbieter bereitgestellten Systeme für rechts- oder sittenwidrige Zwecke nutzt, insbesondere für unzulässige Direktwerbung (§ 7 UWG), Verstöße gegen das Datenschutzrecht oder die KI-Verordnung.

(6) Kündigungen bedürfen der Textform. E-Mail genügt.

(7) Bei Beendigung des Vertrages ist der Anbieter verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen und gegen Erstattung des hierfür entstehenden angemessenen Aufwands eine Datenexportmöglichkeit für einen Zeitraum von dreißig (30) Kalendertagen nach Vertragsende einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anbieter berechtigt und – soweit datenschutzrechtlich geboten – verpflichtet, sämtliche Kundendaten zu löschen, vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.

(8) Aufwendungs- und Schadenspauschale bei vorzeitiger Beendigung oder Abbruch durch den Kunden: Kündigt der Kunde den Vertrag oder einzelne beauftragte Leistungen vor regulärer Beendigung – sei es durch ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund, Stornierung, Rücktritt, Projektabbruch, einseitige Aufgabe der Zusammenarbeit oder durch dauerhaftes Unterlassen erforderlicher Mitwirkungshandlungen über einen Zeitraum von mehr als 60 Kalendertagen trotz schriftlicher Mahnung – schuldet er dem Anbieter einen pauschalierten Aufwendungs- und Schadensersatz in Höhe von dreißig (30) Prozent des Gesamtauftragswerts.

(9) Gesamtauftragswert im Sinne des vorstehenden Absatzes ist die Summe sämtlicher im jeweiligen Einzelvertrag, Angebot oder Statement of Work vereinbarter Netto-Vergütungen. Bei Retainer-, SaaS- und sonstigen Dauerschuldverhältnissen umfasst der Gesamtauftragswert auch sämtliche wiederkehrenden Vergütungen für die gesamte vereinbarte Mindestlaufzeit bzw. – im Falle einer bereits eingetretenen automatischen Verlängerung gemäß Abs. 3 – für die laufende Verlängerungsperiode. Bereits gezahlte Beträge werden auf die Pauschale angerechnet.

(10) Die Pauschale steht dem Anbieter zusätzlich zu der Vergütung für bis zum Wirksamwerden der Beendigung bereits erbrachte oder angefangene Leistungen zu. Sie wird auf weitergehende, vom Anbieter konkret nachgewiesene Schadensersatzansprüche angerechnet, soweit ein höherer Schaden geltend gemacht wird.

(11) Niedrigerer- und Höherer-Schaden-Vorbehalt: Dem Kunden bleibt ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Anbieter ein Schaden in tatsächlich wesentlich geringerer Höhe oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(12) Ausnahmen: Die Pauschale entfällt, wenn die Beendigung

  • a) auf einem wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB beruht, den der Anbieter zu vertreten hat;
  • b) auf einer wesentlichen, vom Anbieter zu vertretenden Pflichtverletzung beruht, die der Kunde zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe gerügt hat und der Anbieter die Pflichtverletzung nicht innerhalb dieser Frist behoben hat;
  • c) auf einem gesetzlichen Sonderkündigungsrecht des Kunden beruht (insbesondere § 6 Abs. 7 dieser AGB).

(13) Die Pauschale wird mit Zugang der Kündigungs-, Storno-, Rücktritts- oder Aufgabeerklärung beim Anbieter zur Zahlung fällig. Soweit der Kunde zu diesem Zeitpunkt bereits Vorauszahlungen geleistet hat, ist der Anbieter berechtigt, die Pauschale sowie die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen mit diesen Vorauszahlungen zu verrechnen. Eine Erstattung an den Kunden erfolgt nur, soweit die geleisteten Vorauszahlungen die berechtigten Forderungen des Anbieters übersteigen. Ein Differenzbetrag zugunsten des Anbieters ist binnen vierzehn (14) Tagen nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig.

(14) Endet der Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund (insbesondere nach Abs. 5 lit. a bis d), gelten die Absätze 8 bis 13 entsprechend.

(15) Kontrollwechsel (Change of Control): Tritt beim Kunden ein Kontrollwechsel ein, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag durch Erklärung in Textform mit einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen außerordentlich zu kündigen. Ein Kontrollwechsel im Sinne dieser Klausel liegt insbesondere vor, wenn

  • a) mehr als fünfzig (50) Prozent der Anteile oder Stimmrechte am Kunden auf einen oder mehrere bisher nicht beteiligte Dritte übertragen werden;
  • b) der Kunde mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen, gespalten oder in seiner Rechtsform umgewandelt wird;
  • c) der Kunde mittelbar oder unmittelbar von einem direkten Wettbewerber des Anbieters oder von einer mit einem solchen Wettbewerber verbundenen Gesellschaft übernommen wird;
  • d) die tatsächliche unternehmerische Leitung des Kunden infolge einer Beteiligungsveränderung oder eines Stimmrechtsbindungsvertrages auf einen Dritten übergeht.

(16) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter über einen geplanten oder bereits eingetretenen Kontrollwechsel im Sinne des Abs. 15 unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn (10) Werktagen nach Kenntnis, in Textform zu informieren. Bei einer Kündigung nach Abs. 15 verbleiben bereits geleistete Vorauszahlungen des Kunden beim Anbieter, soweit sie auf bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte oder bis dahin eingeplante Leistungen entfallen; eine Erstattung erfolgt nur, soweit die Vorauszahlungen die berechtigten Vergütungsansprüche des Anbieters wesentlich übersteigen. Die Absätze 8 bis 14 finden auf eine Kündigung nach Abs. 15 keine Anwendung.

(17) Verzicht auf § 627 BGB: Soweit die vom Anbieter geschuldeten Leistungen rechtlich als Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB qualifiziert werden könnten (insbesondere Beratungs-, Strategie- und Konzeptionsleistungen mit Vertrauensbezug), verzichtet der Kunde im Rahmen des rechtlich Zulässigen auf das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB. An die Stelle des § 627 BGB treten ausschließlich die Laufzeit- und Kündigungsregelungen dieser AGB einschließlich der Aufwendungs- und Schadenspauschale nach Abs. 8 bis 14. Die Wirksamkeit dieses Verzichts richtet sich nach der jeweils einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung; sollte er ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die übrige Regelung dieses Paragraphen unberührt.

§ 8 Nutzungsrechte, geistiges Eigentum

(1) Pre-existing IP: Sämtliche Rechte an Software, Frameworks, Templates, Skripten, Workflows, Prompts, Modellen, Methoden, Konzepten, Dokumentationen, Know-how und sonstigen Arbeitsergebnissen, die der Anbieter vor Vertragsschluss oder unabhängig vom konkreten Vertragsverhältnis entwickelt hat oder entwickelt (nachfolgend „Pre-existing IP“), verbleiben ausschließlich beim Anbieter.

(2) Kundenindividuelle Arbeitsergebnisse: An den im Rahmen des Vertrages speziell für den Kunden erstellten, individuellen Arbeitsergebnissen (insbesondere kundenspezifische Konfigurationen, Workflows, Custom-Code, individualisierte Prompts) erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehenen Zwecke.

(3) Eine darüber hinausgehende Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte sowie eine Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und einer angemessenen zusätzlichen Vergütung.

(4) Der Anbieter ist berechtigt, das im Rahmen der Leistungserbringung erworbene Know-how, allgemeine Erfahrungen und nicht kundenspezifische Konzepte auch für andere Projekte und Kunden zu nutzen.

(5) Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung verbleiben alle Nutzungsrechte beim Anbieter. Der Anbieter ist berechtigt, in Fällen des § 6 Abs. 6 dieser AGB die Nutzung sämtlicher Leistungen vorübergehend zu untersagen.

(6) An vom Kunden eingebrachten Inhalten, Daten und Materialien (insbesondere Stammdaten, Texte, Bilder, Trainingsdaten) erwirbt der Anbieter keine Rechte über das hinaus, was zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich ist. Der Kunde räumt dem Anbieter insoweit ein einfaches, weltweites, gebührenfreies Nutzungsrecht für die Vertragsdauer ein.

(7) Open-Source-Komponenten: Der Anbieter ist berechtigt, Open-Source-Komponenten einzusetzen. Die jeweiligen Lizenzbedingungen werden dem Kunden auf Anfrage in Textform zur Verfügung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen einzuhalten.

(8) Reverse Engineering, Replikationsverbot, KI-Training: Dem Kunden ist untersagt, vom Anbieter bereitgestellte Software, Workflows, Automatisierungen, Konfigurationen, Prompts, Modelle, Vector-Datenbanken, Embeddings und sonstige Arbeitsergebnisse

  • a) ganz oder teilweise zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu zerlegen oder einem Reverse-Engineering zu unterziehen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (insbesondere § 69e UrhG) dies gestatten;
  • b) in eigene Systeme, Software oder Dienstleistungen nachzubauen, zu replizieren oder im Wesentlichen identisch zu kopieren;
  • c) zum Training, Fine-Tuning oder zur sonstigen Anlernung eigener oder fremder KI-Modelle zu verwenden;
  • d) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters an Dritte weiterzugeben, zu unterlizenzieren, im Wege eines White-Label-Angebots zu vertreiben oder Dritten zugänglich zu machen.

(9) Vertragsstrafe Reverse Engineering: Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Abs. 8 verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 EUR an den Anbieter. Bei fortgesetzten oder wiederholten Verstößen wird die Vertragsstrafe für jeden gesonderten Verstoß erneut verwirkt. Mehrere zeitlich und sachlich zusammenhängende Verletzungshandlungen, die auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen, gelten als ein Verstoß. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie das Recht auf Unterlassung und Beseitigung bleiben unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

§ 9 Vertraulichkeit, Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind insbesondere alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, einschließlich Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG.

(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die

  • a) der empfangenden Partei vor Mitteilung nachweislich bereits bekannt waren;
  • b) ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt sind oder werden;
  • c) von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden;
  • d) von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig entwickelt wurden;
  • e) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind, wobei die offenlegende Partei die andere Partei – soweit rechtlich zulässig – unverzüglich vorher zu informieren hat.

(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt die Verpflichtung zeitlich unbeschränkt fort.

(4) Vertragsstrafe: Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung aus Abs. 1 verpflichtet sich die jeweils verletzende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 EUR an die jeweils andere Partei. Bei einem fortdauernden Verstoß wird zusätzlich für jede angefangene Woche der Fortdauer eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR fällig. Mehrere zeitlich und sachlich zusammenhängende Verletzungshandlungen, die auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen, gelten als ein Verstoß. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie das Recht auf Unterlassung und Beseitigung bleiben unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

§ 10 Datenschutz, Auftragsverarbeitung

(1) Die Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).

(2) Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DS-GVO. Diese geht den Regelungen dieser AGB im Hinblick auf die Auftragsverarbeitung vor.

(3) Datenschutzrechtliche Rollenverteilung: Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO für die von ihm veranlasste Datenverarbeitung. Der Anbieter ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DS-GVO, soweit er Daten ausschließlich auf Weisung des Kunden verarbeitet. Soweit der Anbieter selbst über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, ist er Verantwortlicher.

(4) Drittlandstransfer: Der Kunde stimmt zu, dass der Anbieter zur Leistungserbringung Drittanbieter mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (insbesondere in den USA) einsetzen darf. Der Anbieter stellt – soweit erforderlich – durch geeignete Garantien (insbesondere Angemessenheitsbeschluss EU-US Data Privacy Framework oder Standardvertragsklauseln gemäß Art. 46 DS-GVO) sicher, dass das datenschutzrechtliche Schutzniveau gewahrt bleibt. Eine Liste der eingesetzten Drittanbieter wird dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

§ 11 KI-spezifische Regelungen, Pflichten nach der KI-Verordnung

(1) Funktionsweise von KI-Systemen: Die vom Anbieter eingesetzten oder bereitgestellten KI-Systeme beruhen auf probabilistischen Modellen. Sie können fehlerhafte, unvollständige, irreführende oder erfundene Ausgaben („Halluzinationen“) erzeugen. Der Anbieter schuldet die fachgerechte Konzeption, Konfiguration und Integration des KI-Systems, jedoch keine inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Verwendbarkeit konkreter Ausgaben im Einzelfall.

(2) Menschliche Kontrolle (Human-in-the-Loop): Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Ausgaben der KI-Systeme vor deren weiterer Verwendung – insbesondere vor externer Kommunikation, geschäftlichen Entscheidungen oder rechtsverbindlichen Handlungen – durch geeignete fachkundige Personen zu überprüfen. Eine unbeaufsichtigte Verwendung von KI-Ausgaben in Bereichen mit erheblichem Schadenspotenzial (z. B. medizinische, juristische, finanzielle oder personalbezogene Entscheidungen) ist unzulässig.

(3) Einordnung nach AI Act: Der Anbieter tritt als Anbieter und/oder Betreiber im Sinne der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) auf, soweit dies anwendbar ist. Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter unverzüglich zu informieren, sofern er beabsichtigt, ein vom Anbieter bereitgestelltes KI-System für einen Zweck einzusetzen, der eine Einstufung als Hochrisiko-KI-System (Art. 6 i. V. m. Anhang III KI-VO) zur Folge haben könnte (z. B. Personalauswahl, Bonitätsbewertung, kritische Infrastrukturen, biometrische Identifikation). In diesem Fall ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die hieraus folgenden Pflichten beider Parteien zwingend erforderlich. Ohne eine solche gesonderte Vereinbarung ist die Nutzung der Leistungen des Anbieters für Hochrisiko-Anwendungsfälle untersagt.

(4) Verbotene Praktiken: Der Kunde verpflichtet sich, die vom Anbieter bereitgestellten KI-Systeme nicht für nach Art. 5 KI-VO verbotene Praktiken einzusetzen, insbesondere nicht für unzulässiges Social Scoring, manipulative Techniken, ausbeuterische Praktiken gegenüber besonders schutzbedürftigen Personen, biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum, Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen oder ungerechtfertigte biometrische Kategorisierung.

(5) Transparenzpflichten: Soweit der Kunde mittels eines KI-Systems mit natürlichen Personen interagiert (insbesondere KI-Telefonassistenten, Chatbots), ist er verpflichtet, die betroffenen Personen rechtzeitig und in klarer, verständlicher Form darüber zu informieren, dass sie mit einem KI-System kommunizieren (Art. 50 KI-VO). Der Anbieter stellt hierfür auf Anfrage technische Mittel zur Verfügung; die Umsetzung und Dokumentation obliegt dem Kunden.

(6) KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO): Der Kunde stellt sicher, dass die mit dem Betrieb der KI-Systeme betrauten Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz im Sinne des Art. 4 KI-VO verfügen.

(7) Freistellung: Verstößt der Kunde gegen die Pflichten dieses § 11, stellt er den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Bußgeldern und sonstigen Sanktionen frei, die sich aus dem Verstoß ergeben. Dies gilt nicht, soweit der Anbieter den Verstoß zu vertreten hat.

(8) Nutzung anonymisierter und aggregierter Daten zur Weiterentwicklung: Der Anbieter ist berechtigt, in vollständig anonymisierter und ausschließlich aggregierter Form gewonnene Erkenntnisse, technische Metadaten, Performance- und Nutzungsstatistiken sowie sonstige nicht-personenbezogene Daten aus der Leistungserbringung – ohne Rückbezug zu identifizierbaren natürlichen Personen oder zu konkreten, dem Kunden zuzuordnenden Inhalten – zur Verbesserung, Schulung, Evaluierung und Weiterentwicklung eigener KI-Modelle, Workflows, Prompts, Algorithmen, Benchmarks und Dienstleistungen zu verwenden. Diese Berechtigung gilt zeitlich und räumlich unbeschränkt und besteht auch nach Vertragsende fort. Personenbezogene Daten und identifizierbare Kundeninhalte werden hiervon nicht erfasst; insoweit gelten ausschließlich § 10 dieser AGB sowie die gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Die Anonymisierung erfolgt nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik im Sinne des Erwägungsgrundes 26 der DS-GVO.

§ 12 Werbliche Kommunikation, Direktmarketing, E-Mail-Automatisierung

(1) Soweit der Anbieter Systeme zur automatisierten elektronischen Kommunikation (insbesondere E-Mail-Outreach, Cold-Mailing, KI-Telefonassistenten, SMS-Marketing) bereitstellt, ist allein der Kunde als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und als werbender Marktteilnehmer im Sinne des § 7 UWG für die Rechtmäßigkeit der über diese Systeme versandten Kommunikation verantwortlich.

(2) Der Kunde gewährleistet insbesondere, dass

  • a) die für die jeweilige Kommunikationsart erforderlichen Einwilligungen der Empfänger im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG bzw. der DS-GVO vorliegen und revisionssicher dokumentiert sind, soweit gesetzlich erforderlich;
  • b) ein klar und verständlich gestalteter, jederzeit erreichbarer Widerspruchs- bzw. Abbestellmechanismus implementiert ist;
  • c) die Identität des Absenders nicht verschleiert wird (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG);
  • d) sämtliche Pflichtangaben (Impressum, Datenschutzhinweise, Widerspruchsbelehrung) eingehalten werden;
  • e) die Verarbeitung von Kontaktdaten auf einer wirksamen Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO erfolgt.

(3) Der Anbieter stellt lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung. Eine inhaltliche oder rechtliche Prüfung der vom Kunden versandten Kommunikation findet nicht statt. Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Abmahnungen, Bußgeldern und Verfahrenskosten frei, die aus einer Verletzung der vorstehenden Pflichten resultieren.

§ 13 Verfügbarkeit, Service-Level (SaaS, Retainer)

(1) Soweit der Anbieter SaaS-Leistungen oder dauerhaft betriebene Automatisierungen bereitstellt, schuldet er eine durchschnittliche jährliche Verfügbarkeit von 98 Prozent gemessen am gesamten Kalenderjahr. Eine abweichende Verfügbarkeit kann im Einzelvertrag oder in einem gesonderten SLA vereinbart werden.

(2) Nicht in die Verfügbarkeitsberechnung einbezogen werden:

  • a) geplante Wartungsfenster, die in der Regel außerhalb der üblichen Geschäftszeiten liegen und mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden;
  • b) Ausfälle aufgrund höherer Gewalt im Sinne des § 14 dieser AGB;
  • c) Ausfälle, die auf vom Kunden bereitgestellte Systeme, Zugangsdaten oder Inhalte zurückzuführen sind;
  • d) Ausfälle von Drittanbietern (insbesondere Cloud- und KI-Modellanbieter), soweit der Anbieter diese nicht zu vertreten hat;
  • e) Ausfälle, die auf vom Kunden veranlassten Änderungen beruhen.

(3) Soweit nicht im Einzelvertrag gesonderte Reaktionszeiten oder Pönalen vereinbart werden, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Leistungsänderungsvorbehalt: Bei SaaS- und sonstigen dauerhaft bereitgestellten Leistungen ist der Anbieter berechtigt, Funktionsumfang, Benutzeroberfläche, technische Umsetzung, eingesetzte Unterkomponenten und Drittanbieter mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit

  • a) der vertragliche Hauptzweck und die Kernfunktionalität der Leistung erhalten bleiben;
  • b) die Änderung dem Kunden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Anbieters zumutbar ist (insbesondere bei Änderungen aus Gründen der IT- und Datensicherheit, der Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften, der Anpassung an veränderte Vorgaben von Drittanbietern oder der technischen Weiterentwicklung);
  • c) wesentliche Änderungen dem Kunden mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten in Textform angekündigt werden.

(5) Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden besteht nur dann, wenn eine angekündigte Änderung die für den Kunden wesentlichen Funktionen der Leistung erheblich einschränkt und dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien nicht zugemutet werden kann. Das Sonderkündigungsrecht ist innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Änderungsankündigung in Textform auszuüben.

§ 14 Höhere Gewalt

(1) Die Parteien sind von ihren Leistungspflichten befreit, soweit und solange die Erfüllung durch höhere Gewalt unmöglich oder unzumutbar wird. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare und von der betroffenen Partei nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschläge, Cyberangriffe auf kritische Infrastrukturen, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, behördlich angeordnete Lockdowns und Pandemien sowie großflächige Ausfälle von Internet-Backbones, Cloud-Diensten oder essentiellen Drittanbietern.

(2) Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und das voraussichtliche Ende der höheren Gewalt informieren.

(3) Dauert die höhere Gewalt länger als 60 Kalendertage an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag durch Erklärung in Textform zu kündigen.

§ 15 Haftung, Haftungsbeschränkung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die

  • a) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen;
  • b) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren;
  • c) auf einer arglistig verschwiegenen Garantie oder einer ausdrücklich übernommenen Beschaffenheitsgarantie beruhen;
  • d) nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind.

(2) Im Übrigen haftet der Anbieter für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3) Summenmäßige Haftungsbegrenzung: Die Haftung des Anbieters für leicht fahrlässig verursachte Schäden bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist je Schadensereignis und kumuliert pro Vertragsjahr begrenzt auf die im Vertragsjahr tatsächlich gezahlte Nettovergütung des Kunden, mindestens jedoch auf 25.000,00 EUR und höchstens auf 100.000,00 EUR.

(4) Die Haftung für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden – insbesondere mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverlust und Folgeschäden – ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(5) Datenverlust: Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und anlassbezogener Anfertigung von Sicherungskopien durch den Kunden eingetreten wäre. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig Sicherungen seiner Daten nach dem Stand der Technik vorzunehmen.

(6) KI-spezifische Haftungsbeschränkung: Der Anbieter haftet nicht für inhaltliche Fehler, Unvollständigkeit, Halluzinationen oder rechtliche Unzulässigkeit konkreter Ausgaben der KI-Systeme, sofern der Anbieter die fachgerechte Konzeption, Konfiguration und Integration des KI-Systems erbracht hat. Die Verantwortung für die abschließende Prüfung und Verwendung der Ausgaben verbleibt beim Kunden (§ 11 Abs. 2).

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Anbieters.

(8) Schadensersatzansprüche des Kunden – mit Ausnahme der Ansprüche nach Abs. 1 lit. b und d – verjähren in zwölf (12) Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der den Anspruch begründenden Umstände.

(9) Hinweis zur Gesellschafterhaftung: Die persönliche akzessorische Haftung der Gesellschafter einer GbR nach §§ 721 ff. BGB n. F. gegenüber Gläubigern der Gesellschaft kann durch diese AGB im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Die vorstehenden Haftungsregelungen wirken im Verhältnis zur Gesellschaft und ihren Gesellschaftern einheitlich.

§ 16 Mängelhaftung bei werkvertraglichen Leistungen

(1) Soweit eine Leistung ausnahmsweise werkvertraglichen Charakter hat, gelten die folgenden Mängelhaftungsregelungen.

(2) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde die Leistung unverzüglich nach Übergabe oder Bereitstellung untersucht und etwaige Mängel unverzüglich – spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Entdeckung – in Textform unter konkreter Beschreibung des Mangels rügt (§ 377 HGB analog).

(3) Bei berechtigter Mängelrüge ist der Anbieter zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei (2) Versuchen fehl, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 15 dieser AGB.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme oder Übergabe der Leistung. § 15 Abs. 1 dieser AGB bleibt unberührt.

§ 17 Referenznennung, Case Studies, Bild- und Videomaterial

(1) Der Anbieter ist berechtigt, nach Vertragsbeginn

  • a) den Namen, das Logo und eine kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Kunden zu Referenzzwecken in seinem geschäftlichen Auftritt (insbesondere auf der Website, in Pitchdecks, Social-Media-Profilen, Angeboten, Akquisematerialien, Werbemitteln und Präsentationen) zu nennen und abzubilden;
  • b) die mit dem Kunden gemeinsam erzielten Ergebnisse, Anwendungsfälle und Erfahrungen in Form von Case Studies, Whitepapers, Vorträgen, Webinaren und sonstigen Marketing- und Fachpublikationen darzustellen, soweit hierbei keine vertraulichen Informationen im Sinne des § 9 dieser AGB offengelegt werden;
  • c) Bild-, Ton-, Video-, Foto- und audiovisuelle Aufnahmen, die im Rahmen der Zusammenarbeit gemeinsam mit dem Kunden erstellt werden (insbesondere Testimonial- und Case-Study-Videos, Interviews, Behind-the-Scenes-Material, Produkt- und Anwendungsdemonstrationen, Recordings von Workshops und Meetings, Foto-Shootings am Standort des Kunden) für eigene Marketing-, Kommunikations- und Vertriebszwecke zu nutzen, zu bearbeiten, zu schneiden, zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, zu senden und über sämtliche Medien und Plattformen (insbesondere eigene Website, YouTube, LinkedIn, Instagram, TikTok, X/Twitter, Facebook, Werbeanzeigen) zu verbreiten.

(2) Rechteeinräumung: Der Kunde räumt dem Anbieter an dem unter Abs. 1 lit. c genannten Material ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die genannten Zwecke ein. Eine Vergütung hierfür wird nicht geschuldet; die Rechteeinräumung erfolgt im Wege der gegenseitigen Marketingleistung. Das Material darf vom Anbieter auch nach Vertragsende weiterverwendet werden, vorbehaltlich Abs. 4.

(3) Rechtegarantie des Kunden: Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche auf dem Material erkennbar abgebildeten oder hörbaren Personen (insbesondere Mitarbeiter, Geschäftsführer, Kunden des Kunden) der Aufnahme und der nach Abs. 1 lit. c vorgesehenen Verwendung wirksam in Textform eingewilligt haben (§ 22 KunstUrhG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO). Der Kunde stellt auf Anfrage des Anbieters geeignete Nachweise zur Verfügung. Der Kunde stellt den Anbieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die aus einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Urheberrechts oder datenschutzrechtlicher Vorschriften wegen Verwendung des Materials resultieren, frei, soweit die Verletzung auf einer fehlenden oder unwirksamen Einwilligung beruht und der Anbieter dies nicht zu vertreten hat.

(4) Widerruf: Der Kunde kann der Referenznennung nach Abs. 1 lit. a und b jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widersprechen. Mit Zugang des Widerspruchs wird die weitere Verwendung innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel binnen 30 Kalendertagen – eingestellt. Hinsichtlich des bereits produzierten, verbreiteten und ggf. in Werbekampagnen eingebundenen Video-, Bild- und Tonmaterials nach Abs. 1 lit. c bleibt das eingeräumte Nutzungsrecht für die bereits erfolgten Veröffentlichungen bestehen; der Anbieter wird sich jedoch nach Treu und Glauben um die zeitnahe Beendigung aktiv betriebener neuer Werbemaßnahmen mit diesem Material bemühen. Eine Pflicht zur Entfernung bereits öffentlich verbreiteter Inhalte aus dem Internet, von Plattformen Dritter oder aus bereits ausgespielten Kampagnen besteht insoweit nicht.

(5) Urheberrecht am Material: Die Urheber- und Leistungsschutzrechte an den vom Anbieter oder seinen Auftragnehmern erstellten Aufnahmen verbleiben beim Anbieter bzw. den jeweiligen Urhebern. Der Kunde erhält auf gesonderte Anfrage und vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung ein einfaches Nutzungsrecht an den fertigen Aufnahmen für eigene Marketingzwecke.

§ 17a Abwerbeverbot, Lieferketten-Schutz, Audit

(1) Abwerbeverbot: Der Kunde verpflichtet sich, während der gesamten Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weder direkt noch indirekt – auch nicht über mit ihm verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, Personalvermittler, Headhunter, freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte –

  • a) Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Berater oder Subunternehmer des Anbieters, mit denen er im Rahmen der Vertragsbeziehung in geschäftlichen oder fachlichen Kontakt getreten ist, abzuwerben, anzustellen, zu beauftragen, mit ihnen einen Dienst- oder Werkvertrag abzuschließen oder sie auf andere Weise wirtschaftlich für sich tätig werden zu lassen;
  • b) auf eine Beendigung der Tätigkeit dieser Personen für den Anbieter hinzuwirken oder eine solche Beendigung zu unterstützen.

(2) Vertragsstrafe Abwerbeverbot: Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Abs. 1 verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Brutto-Jahresgehalts beziehungsweise Brutto-Jahreshonorars der jeweils betroffenen Person bezogen auf das letzte Vertragsjahr beim Anbieter, mindestens jedoch 50.000,00 EUR pro Verstoß. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie das Recht auf Unterlassung und Beseitigung bleiben unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

(3) Lieferketten-Schutz: Der Kunde verpflichtet sich, während der gesamten Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Vertragsende keine direkten Vertragsverhandlungen mit Subunternehmern, Drittanbietern, spezialisierten Lieferanten oder sonstigen Auftragnehmern des Anbieters aufzunehmen und keine Verträge mit diesen Personen über Leistungen abzuschließen, die im Wesentlichen denen entsprechen, die der Anbieter dem Kunden zu erbringen schuldet oder erbracht hat. Diese Verpflichtung gilt nicht für allgemein am Markt verfügbare Standardleistungen, die dem Kunden nicht infolge oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zwischen Anbieter und Kunde bekannt geworden sind.

(4) Audit-, Überwachungs- und Sperrungsrecht: Der Anbieter ist berechtigt, die Nutzung der von ihm bereitgestellten Systeme, Schnittstellen, APIs, Cloud-Ressourcen und sonstigen technischen Infrastrukturen jederzeit zu überwachen, Log-Daten und Nutzungsstatistiken auszuwerten und bei begründetem Verdacht auf

  • a) missbräuchliche oder unverhältnismäßige Nutzung, insbesondere automatisiertes Massen-Scraping, Crypto-Mining, Bot-Aktivitäten, DDoS-Angriffe oder vergleichbare technische Überlast;
  • b) Verstöße gegen Acceptable-Use-Policies eingesetzter Drittanbieter (insbesondere OpenAI, Anthropic, Google, Microsoft, AWS);
  • c) rechts- oder sittenwidrige Nutzung, insbesondere zur Verbreitung verbotener Inhalte, zur unzulässigen Direktwerbung (§ 7 UWG) oder zur Verletzung von Rechten Dritter;
  • d) wesentliche Verstöße gegen Bestimmungen dieser AGB oder der gesonderten Auftragsverarbeitungsvereinbarung

(5) den Zugang des Kunden zu den betroffenen Systemen unverzüglich, ganz oder teilweise und ohne vorherige Ankündigung zu sperren. Der Anbieter wird den Kunden unverzüglich nach erfolgter Sperrung über den Grund informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt während der Sperrung unberührt; Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Sperrung sind ausgeschlossen, soweit die Sperrung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters beruht.

§ 18 Abtretung, Aufrechnung, Sonstiges

(1) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

(2) Der Anbieter ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger (insbesondere im Rahmen eines Asset-Deals oder einer Umwandlung in eine UG/GmbH) zu übertragen; der Kunde stimmt dem hiermit zu, sofern der Rechtsnachfolger den Vertrag unverändert übernimmt und die Leistungserbringung sichergestellt ist.

(3) Sämtliche Erklärungen, die zwischen den Parteien abgegeben werden, bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), soweit nicht zwingend Schriftform gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt auch für Änderungen oder die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

§ 19 Änderung dieser AGB

(1) Der Anbieter behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung, technischer Änderungen, Anpassungen an Drittanbieterbedingungen oder zur Schließung von Regelungslücken, erforderlich wird und die Änderung den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.

(2) Die geänderten AGB werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf diese Rechtsfolge wird in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Kunde, sind beide Parteien berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des deutschen internationalen Privatrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Bad Homburg vor der Höhe, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz des Anbieters.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine sogenannte salvatorische Erhaltensklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2003, 347) nicht geeignet, eine richterliche Inhaltskontrolle abzubedingen; die Parteien gehen jedoch davon aus, dass im Falle einer Lücke ergänzende Vertragsauslegung erfolgt.

(5) Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, abrufbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr. Der Anbieter ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(6) Sprachklausel: Vertrags- und Korrespondenzsprache ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen erfolgen ausschließlich zu Informationszwecken und sind unverbindlich. Bei Auslegungsunterschieden oder Widersprüchen zwischen der deutschen und einer anderssprachigen Fassung dieser AGB oder des Vertrages ist allein die deutsche Fassung maßgeblich und verbindlich.